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Willkommen auf der Seite der Arbeits- und Verkehrsrechtskanzlei Proff. Auf den folgenden Seiten finden Sie weitere Informationen zu unserem Leistungsumfang und weiteren Kontaktmöglichkeiten.

Unsere Rechtsgebiete

 
 
 
   
 

Arbeits- & Verkehrsrechtskanzlei
Rechtsanwalt Sven Proff LL.M.
Große Altefähre 25
23552 Lübeck


Telefon: +49 (0451) 62066479
Telefax: +49 (0451) 7072805

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www.Kanzlei-Proff.de


   
 

Verkehrsrecht


Wir unterstützen und vertreten Sie in den komplexen Themen im Rahmen des Verkehrsrechts, insbesondere in:



Unfallrecht
Im Rahmen von Unfällen ist die Aufgabe des Rechtsanwalts
  • Beurteilung des Verschuldens
  • Durchsetzung aller erdenklichen Ansprüche (Sach- und Personenschäden) des Geschädigten
  • Organisation der Unfallregulierung

Kurz zusammengefasst: Wir helfen Ihnen, wir regeln das für Sie!

Aufgrund der rechtlichen Komplexität selbst einfacher Verkehrsunfälle ist es ratsam, einen Rechtsanwalt immer einzubeziehen. Nur durch das Fachwissen, dass wir uns durch die ständige Befassung mit Verkehrsunfallsachen erworben haben, können wir Ihnen zur Durchsetzung aller Ihnen zustehender Ansprüche verhelfen. Die Versicherungsunternehmen versuchen vermehrt die Unfallabwicklung in die Hand zu nehmen - nicht um Ihnen zu helfen, sondern um Kosten zu sparen.


Sachschäden:
  • Reparaturkosten / fiktive Schadensabrechnung
  • Merkantiler Minderwert - Wertminderung
  • Nutzungsausfall / Mietwagenkosten
  • Gutachterhonorar
  • Abschleppkosten
  • Ersatz für Werbebeschriftungen
  • Totalschadenabrechnung


Personenschäden:
Im Falle eines Unfalls wird das Thema Personenschaden oftmals gravierend unterschätzt. Eine selbstständige Identifikation aller Schäden ist für den Geschädigten größtenteils unmöglich. Mag man als von einem Unfall Betroffener noch erkennen, dass der Wagen repariert werden muss und dass man auch einen Mietwagen benötigt, so erschließen sich viele Schadensfolgen einer Körperverletzung erst bei eingehender Befassung mit der Materie. Sehr oft assoziiert der Laie mit einem Personenschaden nur den Begriff "Schmerzensgeld". Diese Annahme, kombiniert mit der Kenntnis von sogenannten Schmerzensgeldtabellen, führt oft zu massiven Unterschätzung der eigenen Situation.

Während die Schmerzensgelder in Deutschland immer noch recht bescheiden ausfallen, sind die eigentlichen Folgen eines Unfallschadens meist um ein vielfaches höher als das Schmerzensgeld. Die Versicherungen locken mit durchaus ansehnlichen Abfindungssummen und verschweigen dabei, dass eigentlich ein Vielfaches der Summe geltend gemacht werden könnte. Dies zu verhindern ist oberste Pflicht verantwortungsvollen anwaltlichen Handelns bei der Schadensregulierung von Personenschäden.

Denn bei zumindest schwereren Verletzungen tritt neben das Schmerzensgeld noch wesentliche weitere Schadenpositionen, so z.B.:
  • Heilbehandlungskosten
  • vermehrte Bedürfnisse (bis hin zum Umbau der Wohnung)
  • Erwerbsschaden
  • Haushaltsführungsschaden
  • u.v.m.


Schmerzensgeld
Den Schmerzensgeldanspruch richtig zu bewerten fällt dem "Uneingeweihten" schwer. Die weitläufig bekannten Schmerzensgeldtabellen können nur einen Anhaltspunkt bieten. Für den konkreten Fall kommen aber eine Vielzahl von Faktoren in Betracht, die es zu gewichten gilt. Dabei ist zu bedenken, dass das Schmerzensgeld zwei Funktionen hat, die Ausgleichs- und die Genugtuungsfunktion.

Die Ausgleichsfunktion des Schmerzendgeldes wird im Wesentlichen durch folgende Kriterien geprägt:
  • Art und Schwere der Verletzungen
  • Intensität der Schmerzen
  • Dauer der Schmerzen
  • Dauer der stationären Behandlung
  • Dauer der gesamten Heilbehandlung
  • Anzahl und Schwere der Operationen
  • Verbleib von Folgeschäden
  • Psychische Folgen der Verletzung
  • Grad der Arbeitsunfähigkeit
  • Dauer der Arbeitsunfähigkeit
  • Berufliche Folgen
  • Private Folgen (Sportausübung etc.)
Die Genugtuungsfunktion ist die zweite aber weit weniger relevante Säule der Schmerzensgeldhaftung. Der Geschädigte soll durch die Zahlung des Schmerzendgeldes auch Genugtuung erlangen.
Folgende Kriterien sind relevant:
  • Bestrafung des Täters im Rahmen des Strafrechtes
  • Wirtschaftliche Verhältnisse des Täters
  • Grad des Verschuldens (leicht fahrlässig bis Vorsatz)
  • Verzögerte Schadensregulierung


Ordnungswidrigkeiten
  • Wann sollte man sich gegen Bußgelder wehren?
  • Möglichkeiten der Verteidigung
  • Abwenden von Fahrverboten
  • Deutschlandweite Vertretung
  • Kommunikation Mandant - Anwalt
  • Kosten und Rechtsschutzversicherung

Wann sollte man sich gegen Bußgelder wehren?
Viele Menschen halten Bußgeldvorwürfe für nicht angreifbar und finden sich mit ihnen ab. Oft handelt es sich um vermeintlich geringe Beträge und der Aufwand sich dagegen zur Wehr zu setzen erscheint nicht lohnenswert. Hierbei werden jedoch meist die Konsequenzen für die Zukunft nicht beachtet. Jede Geldbuße über 40 € führt nämlich zu Punkten im Verkehrszentralregister. Durch die Verjährungsvorschriften, nach denen Punkte nur dann nach 2 Jahren gelöscht werden, wenn kein neuer Verstoß hinzukommt, kann es sehr schnell vorkommen, dass sich die Punktezahl in einen kritischen Bereich hinein bewegt.

Möglichkeiten der Verteidigung
Meist werden auch die Möglichkeiten der Verteidigung weit unterschätzt. Die Bußgeldstellen und Gerichte müssen sich an die Vorschriften eines komplexen Verfahrens halten: Es müssen Fristen eingehalten werden; es darf nicht an allen Stellen gemessen werden und die Geräte müssen nicht nur geeicht sein, sie müssen auch aktuelle Softwareversionen und Bedienungsanleitungen aufweisen, was oft nicht der Fall ist. Darüber hinaus muss es einen Grund für eine Messung geben und die Schilder müssen erkennbar gewesen sein. Oft sind es auch technische Feinheiten der Messgeräte bei deren Bedienung oder Funktion, die die Messungen komplett zu Fall bringen oder zu einem erhöhten Toleranzabzug führen.

Abwenden von Fahrverboten
Ein Regelfahrverbot laut Bußgeldkatalog unterstellt einen "besonders schweren Verstoß" gegen Verkehrsregeln (z.B. 31 km/h überschreitung innerorts). Diese besondere Schwere liegt in vielen Fällen aber gar nicht vor. Oft handelt es sich lediglich um ein sogenanntes "Augenblicksversagen" und ein Fahrverbot ist nicht zu verhängen. Es gibt auch Möglichkeiten Fahrverbote unter Beachtung der einschlägigen Regeln in erhöhte Geldbußen umzuwandeln oder sie hinauszuschieben.

Deutschlandweite Vertretung
Wir sind für Sie da! Wir bearbeiten Bußgeldverfahren in allen Bereichen Deutschlands. Unsere Mandanten kommen aus ganz Deutschland und wir vertreten Mandanten in ganz Deutschland vor allen Bußgeldstellen und wenn es nötig ist auch vor den örtlichen Bußgeldgerichten.

Kosten und Rechtsschutzversicherung
Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht verfügen, so übernimmt diese alle denkbaren Kosten des Bußgeldverfahrens. Dies umfasst auch die Kosten auswärtiger Rechtsanwälte oder die vorgerichtliche Beauftragung eines Gutachters. Sie haben dann die volle Kostensicherheit. Ohne Rechtsschutzversicherung sollten Sie die möglichen Kosten vorher erfragen.


Verkehrsstrafrecht
Der Vorwurf einer Straftat kann den Autofahrer schnell erreichen. Nach einem Unfall steht schnell der Tatvorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Raum oder, nach einem leichten, unbemerkten Anstoß beim Parken, der Vorwurf der Unfallflucht.

Zu den häufigsten Straftaten im Verkehr zählen:
  • Trunkenheitsfahrt § 316 StGB
  • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB
  • Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB (Verursachung eines Unfalles unter Alkoholeinfluss, Nichtbeachtung der Vorfahrt, falsches überholen, falsches Fahren bei überholvorgängen oder an Fußgängerübergängen, nicht rechts oder zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen, Nichtkenntlichmachen von haltenden Fahrzeugen)
  • gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr § 315 StGB
  • Nötigung anderer Verkehrsteilnehmer § 240 StGB
  • Beleidigung anderer Verkehrsteilnehmer § 185 StGB
  • fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB
  • fahrlässige Tötung § 222 StGB
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis § 21 StVG

Wir können Ihnen mit unserer Expertise helfen, dass es nicht zu einem gerichtlichen Strafverfahren kommt und Einfluss auf die Höhe der Strafe nehmen. Alle Straftaten haben Voraussetzungen, die von der Staatsanwaltschaft bewiesen werden müssen.

Keine Aussage gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft ohne vorherige Rücksprache mit einem Rechtsanwalt!

 
 
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